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Ben Schröder - IT

Geltung

  1. (1)
    Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen von Ben Matthis Schröder, Ben Schröder - IT (BSIT), c/o Online-Impressum 12614, Europaring 90, 53757 Sankt Augustin („BSIT“), insbesondere IT-Beratung, Betreuung von IT-Infrastruktur, Hosting, Entwicklung und Website-Checks.
  2. (2)
    BSIT arbeitet ausschließlich für Kunden mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, und zwar für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Bei Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands gilt Entsprechendes für Unternehmer und öffentliche Stellen nach dem Recht ihres Sitzstaats.
  3. (3)
    Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn BSIT ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn BSIT in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
  4. (4)
    Vorrang haben in dieser Reihenfolge: das Angebot mit Leistungsbeschreibung, ein Vertrag über Auftragsverarbeitung, Einzelverträge (z. B. Hosting mit SLA, Wartung), besondere Bedingungen (z. B. für den Website-Check), diese AGB.

Angebot und Vertragsschluss

  1. (1)
    Vor jedem Auftrag erhält der Kunde ein Angebot in Textform mit Umfang und Preis. Das Angebot gilt 30 Tage, wenn darin nichts anderes steht.
  2. (2)
    Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde dem Angebot in Textform zustimmt, z. B. per E-Mail. BSIT beginnt erst danach mit der Arbeit.
  3. (3)
    Das Erstgespräch und das Angebot sind kostenlos, außer für ein Angebot ist eine Analyse nötig, die vorher gesondert vereinbart wird.
  4. (4)
    Auskünfte, Kostenschätzungen und Aufwandsangaben außerhalb eines Angebots sind unverbindlich.

Leistungen

  1. (1)
    Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Beratung, Betreuung und Hosting sind Dienstleistungen. Ein Werk (z. B. eine Anwendung oder Website) schuldet BSIT nur, wenn das Angebot es ausdrücklich als Ergebnis festlegt.
  2. (2)
    BSIT erbringt die Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Einen darüber hinausgehenden Standard, etwa den Stand der Technik bei IT-Sicherheitsleistungen, schuldet BSIT, wenn das Angebot ihn festlegt. BSIT bestimmt Art, Ort und Zeit der Arbeit selbst, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Arbeit erfolgt ausschließlich per Fernzugriff. Termine vor Ort bietet BSIT nicht an. § 11 Abs. 6 bleibt unberührt.
  3. (3)
    BSIT erbringt die Leistungen persönlich. Andere Personen setzt BSIT nur mit Zustimmung des Kunden ein. Rechenzentren und andere technische Dienstleister, die BSIT für den Betrieb nutzt, sind davon nicht erfasst.
  4. (4)
    Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr außer an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen. Feste Reaktionszeiten, Bereitschaft oder Leistungen außerhalb der Servicezeiten gibt es nur, wenn sie in einem SLA vereinbart sind.
  5. (5)
    Urlaub und andere planbare Abwesenheiten kündigt BSIT laufenden Kunden rechtzeitig an.
  6. (6)
    Vermittelt BSIT Produkte Dritter (z. B. Software, Lizenzen, Cloud-Dienste), kommt der Vertrag darüber zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande, und es gelten dessen Bedingungen. Verkauft BSIT solche Produkte selbst an den Kunden, gelten dafür die gesetzlichen Regeln, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Für Funktion und Verfügbarkeit von Diensten Dritter, die BSIT nicht selbst betreibt, ist BSIT im Übrigen nicht verantwortlich.

Mitwirkung des Kunden

  1. (1)
    Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der Entscheidungen treffen oder schnell herbeiführen kann.
  2. (2)
    Der Kunde stellt rechtzeitig und kostenlos alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Berechtigungen bereit, die BSIT für die Leistung braucht.
  3. (3)
    Arbeiten an Systemen des Kunden beginnen erst nach seiner Freigabe. Der Kunde stellt sicher, dass er über die Systeme verfügen darf und dass nötige Lizenzen vorhanden sind.
  4. (4)
    Vor Arbeiten an seinen Systemen sichert der Kunde seine Daten, außer die Datensicherung gehört ausdrücklich zu den Leistungen von BSIT.
  5. (5)
    Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Den dadurch entstehenden Mehraufwand kann BSIT nach Aufwand berechnen.

Vergütung und Zahlung

  1. (1)
    Es gelten die Preise aus dem Angebot. Leistungen nach Aufwand rechnet BSIT zum vereinbarten Stundensatz minutengenau nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ab, mit einem Stundennachweis. Festpreise gelten nur für den im Angebot beschriebenen Umfang.
  2. (2)
    Alle Preise sind Nettopreise. Solange BSIT die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. BSIT teilt das dem Kunden vorher in Textform mit.
  3. (3)
    Besprechungen finden per Video oder Telefon statt. Anfahrts- und Reisekosten fallen nicht an.
  4. (4)
    Leistungen nach Aufwand rechnet BSIT monatlich ab. Laufende Leistungen wie Hosting und Wartung werden monatlich im Voraus berechnet. Bei Entwicklungsprojekten ab 2.000 € Auftragswert kann BSIT Abschläge nach Projektfortschritt verlangen, wie im Angebot festgelegt.
  5. (5)
    Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen werden per E-Mail versandt.
  6. (6)
    Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. BSIT kann laufende Leistungen nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 14 Tagen zurückhalten, außer das würde dem Kunden unverhältnismäßigen Schaden zufügen.
  7. (7)
    Preise für laufende Leistungen kann BSIT mit einer Ankündigung von 3 Monaten zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums anpassen, höchstens einmal pro Jahr. Eine Anpassung ist nur zulässig, soweit sich die Kosten von BSIT für die jeweilige Leistung geändert haben. Bei Kosten für Rechenzentren, Lizenzen und Dienste Dritter ist das die tatsächliche Änderung dieser Kosten. Beim Anteil des eigenen Arbeitsaufwands von BSIT ist es höchstens die Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Preisfestsetzung. BSIT nennt in der Ankündigung, welcher Anteil sich in welchem Umfang geändert hat. Sinken diese Kosten, gibt BSIT das nach denselben Maßstäben weiter. Bei einer Erhöhung kann der Kunde zum Zeitpunkt der Anpassung kündigen. BSIT weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin.

Änderungen des Auftrags

  1. (1)
    Wünscht der Kunde Änderungen oder Erweiterungen, prüft BSIT die Auswirkungen auf Aufwand, Preis und Termine und teilt sie in Textform mit.
  2. (2)
    Die Änderung gilt erst, wenn der Kunde dieser Einschätzung in Textform zustimmt. Bis dahin arbeitet BSIT nach dem bisherigen Auftrag weiter.
  3. (3)
    Für kleine Änderungen mit einem voraussichtlichen Aufwand von unter 1 Stunde kann der Kunde im Angebot oder später in Textform allgemein zustimmen, dass BSIT sie ohne Einzelfreigabe umsetzt. BSIT berechnet sie dann nach Aufwand und weist sie im Stundennachweis aus.

Abnahme

  1. (1)
    Schuldet BSIT ein Werk, meldet BSIT die Fertigstellung in Textform. Der Kunde prüft das Werk innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme oder nennt die Mängel, die ihr entgegenstehen.
  2. (2)
    Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von BSIT behoben.
  3. (3)
    Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Mängel nennt. BSIT weist bei der Fertigmeldung auf diese Folge hin.
  4. (4)
    In sich abgeschlossene Teile können einzeln abgenommen werden, wenn das Angebot es vorsieht.

Nutzungsrechte und Quellcode

  1. (1)
    Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen, die BSIT für ihn individuell erstellt (z. B. Quellcode, Konfigurationen, Dokumentation), das ausschließliche (siehe aber Abs. 2), zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung.
  2. (2)
    Für allgemein verwendbare Bausteine, Werkzeuge und Vorlagen, die BSIT nicht ausschließlich für den Kunden entwickelt hat und auch in anderen Projekten einsetzt, erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Bearbeitung. Auch diese Bausteine erhält der Kunde im Quellcode.
  3. (3)
    BSIT übergibt den vollständigen Quellcode mit der vereinbarten Dokumentation, z. B. als Repository oder Archiv. BSIT verwendet keine projektübergreifenden Bausteine, die der Kunde nicht erhält.
  4. (4)
    Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ergebnisse nur zu Prüf- und Testzwecken nutzen.
  5. (5)
    Ausgenommen sind: Open-Source-Software und Software Dritter, für die deren Lizenzbedingungen gelten; sowie das allgemeine Wissen, die Erfahrung und die Arbeitsmethoden von BSIT, die BSIT weiter frei nutzen darf. BSIT nennt verwendete Open-Source-Komponenten mit ihrer Lizenz in der Dokumentation.
  6. (6)
    BSIT darf in Arbeitsergebnisse keine Komponenten einbauen, deren Lizenz den Kunden zur Offenlegung seines eigenen Codes verpflichten würde, außer der Kunde stimmt vorher zu.

Mängel

  1. (1)
    Bei Werkleistungen bessert BSIT Mängel zunächst nach oder liefert neu, nach Wahl von BSIT. Gelingt das nach angemessener Frist nicht, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte geltend machen.
  2. (2)
    Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
  3. (3)
    Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 10 Abs. 1).
  4. (4)
    Kein Mangel liegt vor, wenn der Fehler auf Änderungen durch den Kunden oder Dritte, auf nicht vereinbarte Einsatzbedingungen oder auf vom Kunden beigestellte Produkte Dritter zurückgeht.
  5. (5)
    Bei Dienstleistungen gibt es keine Mängelhaftung wie beim Werk. Fehler, die BSIT verursacht hat, behebt BSIT im Rahmen der vereinbarten Leistungen ohne zusätzliche Kosten.

Haftung

  1. (1)
    BSIT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. (2)
    Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BSIT nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, also eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag erst möglich macht und auf die der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf 500.000 € je Schadensfall und 500.000 € je Vertragsjahr.
  3. (3)
    Für den Verlust von Daten haftet BSIT bei leichter Fahrlässigkeit nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn die Datensicherung zu den Leistungen von BSIT gehört.
  4. (4)
    Für entgangenen Gewinn und sonstige mittelbare Schäden haftet BSIT bei leichter Fahrlässigkeit nicht, soweit diese Schäden nicht vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
  5. (5)
    Für Ausfälle von Rechenzentren, Netzen oder Diensten Dritter haftet BSIT nur, soweit BSIT sie zu vertreten hat.
  6. (6)
    Eine verschuldensunabhängige Haftung von BSIT für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
  7. (7)
    Diese Regeln gelten auch für Personen, die BSIT bei der Leistung einsetzt. Die Haftung nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. (1)
    Beide Seiten behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Seite vertraulich, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten. Das gilt auch nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse unbefristet.
  2. (2)
    Zugangsdaten des Kunden speichert BSIT nur verschlüsselt und nutzt sie nur für den Auftrag.
  3. (3)
    BSIT kann bei der Leistung KI-Dienste als Hilfsmittel einsetzen. Nicht öffentliche Informationen des Kunden gibt BSIT dabei nur an Dienste weiter, mit denen ein Vertrag über Auftragsverarbeitung oder eine gleichwertige Vertraulichkeitsvereinbarung besteht und die diese Informationen nicht zum Training ihrer Modelle nutzen.
  4. (4)
    Verarbeitet BSIT im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vorher einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  5. (5)
    BSIT nennt den Kunden nur mit seiner vorherigen Zustimmung als Referenz.
  6. (6)
    Prüfungen. Ist der Kunde nach einem Vertrag über Auftragsverarbeitung, nach Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Pflicht berechtigt zu prüfen, ob BSIT seine Pflichten einhält, gilt Folgendes, soweit der Vertrag über Auftragsverarbeitung nichts anderes regelt:
    1. a)BSIT weist die Einhaltung zunächst durch geeignete Unterlagen nach, insbesondere durch eine aktuelle Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Selbstauskünfte sowie Prüfberichte und Zertifikate der eingesetzten Rechenzentren und Unterauftragsverarbeiter. Ergänzende Fragen des Kunden beantwortet BSIT in Textform.
    2. b)Reichen diese Nachweise im Einzelfall nicht aus, kann der Kunde eine Prüfung selbst durchführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer durchführen lassen, der nicht im Wettbewerb mit BSIT steht. Die Prüfung erfolgt vorrangig per Videokonferenz und Fernzugriff. Eine Prüfung vor Ort findet statt, wenn ihr Zweck anders nicht erreicht werden kann.
    3. c)Der Kunde kündigt Prüfungen nach lit. b mindestens 30 Tage vorher in Textform an. Sie finden während der Servicezeiten statt und dürfen den Betrieb nicht unverhältnismäßig stören. Daten und Systeme anderer Kunden sowie Geschäftsgeheimnisse von BSIT sind von der Prüfung ausgenommen. Regelmäßige Prüfungen nach lit. b sind einmal je Kalenderjahr möglich.
    4. d)Unabhängig von lit. c Satz 1 und 4 kann der Kunde mit angemessener Frist prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß von BSIT bestehen, nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Verantwortungsbereich von BSIT oder wenn eine Aufsichtsbehörde es verlangt.
    5. e)Jede Seite trägt ihre eigenen Kosten. Für eine Prüfung vor Ort vergütet der Kunde den Aufwand von BSIT zum vereinbarten Stundensatz, außer die Prüfung erfolgt nach lit. d oder ergibt einen wesentlichen Verstoß von BSIT.
    6. f)Befugnisse von Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.

Laufzeit und Kündigung

  1. (1)
    Einzelaufträge enden mit ihrer Erfüllung.
  2. (2)
    Laufende Leistungen wie Hosting, Wartung und Betreuung laufen auf unbestimmte Zeit, wenn im Einzelvertrag nichts anderes steht. Beide Seiten können sie mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen.
  3. (3)
    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. (4)
    Kündigungen bedürfen der Textform.
  5. (5)
    Bei Vertragsende gibt BSIT die Daten des Kunden zurück oder löscht sie, wie im Einzelvertrag bzw. Vertrag über Auftragsverarbeitung geregelt. Auf Wunsch unterstützt BSIT bei der Übergabe an einen Nachfolger, nach Aufwand.

Schlussbestimmungen

  1. (1)
    Erklärungen in Textform, z. B. per E-Mail, genügen, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.
  2. (2)
    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. (3)
    Gerichtsstand ist Detmold, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere gegenüber Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands (Art. 25 EuGVVO, Art. 23 Lugano-Übereinkommen). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  4. (4)
    Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.